Langjährige Erfahrung mit Verhandlungsführung
kostenlose Erstberatung für Betriebsräte
schnelle Termine
Bechert Rechtsanwaelte Berlin Logo

Der Wahlaushang: Pflichtinformationen zur Betriebsratswahl korrekt veröffentlichen

Der Wahlvorstand muss die Belegschaft über die Wahl informieren. Da die Informationen zur Wahl Einfluss auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl haben, hat der Gesetzgeber detailliert geregelt, worüber die Arbeitnehmer zu informieren sind.

Wahlausschreiben

Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen (d.h. beschließen!) und aushängen. Es ist üblich und sinnvoll, dass das Wahlausschreiben früher, also beispielsweise acht Wochen vor dem Wahltag erlassen und ausgelegt wird.

Mit Erlass und Aushang des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben ist zu beschließen und sollte als Abschrift unbedingt noch am gleichen Tag ausgehängt werden. Dies dient der Klarheit der Fristenberechnung!

Werden nach Aushang des Wahlausschreibens darin Fehler entdeckt, bestehen drei Möglichkeiten:

1. das Wahlausschreiben nachträglich verändern

2. das gesamte Wahlausschreiben zurückziehen und die Wahl neu einleiten

3. die Wahl gleichwohl fortsetzen.

Wählerliste

Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung jeder Betriebsratswahl ist die Wählerliste. Wie der Name schon sagt, ist die Wählerliste die Liste aller Wähler. In der Wählerliste sind daher alle wahlberechtigten Arbeitnehmer (Wahlberechtigung) aufzunehmen. Auf das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) kommt es insoweit gar nicht an. Die Wählerliste ist sehr wichtig. Wer in der Wählerliste nicht genannt ist, hat kein aktives Wahlrecht. Bei der Aufstellung der Wählerliste hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihn insbesondere bei der Frage nach den leitenden Angestellten zu unterstützen.

Die Aufnahme der Arbeitnehmer in die Wählerliste geschieht getrennt nach Geschlechtern. Die Wählerliste besteht also aus zwei Teilen. Eine Tabelle mit den Männern und eine weitere Tabelle mit den Frauen des Betriebs.

! In der Wählerliste sind nur die Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie zusätzlich die Leiharbeitnehmer, die mehr als drei Monate im Betrieb eingesetzt worden sind bzw. eingesetzt werden sollen, aufzulisten.

In der Wählerliste sollen die Arbeitnehmer mit Vor- und Nachnamen in alphabetischer Reihenfolge genannt werden. Neben dem Namen ist auch das Geburtsdatum der wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzunehmen.

! Bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Betrieb sind die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG (unechte Leiharbeitnehmer) in der Wählerliste geeignet zu kennzeichnen.

Werden im Betrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, die aufgrund ihres Lebensalters nicht wählbar sind, so ist dies ebenfalls in der Wählerliste geeignet zu kennzeichnen. Weitere Angaben sollten nicht in der Wählerliste aufgenommen werden. Es ist weder notwendig noch sinnvoll über das aktive bzw. passive Wahlrecht jedes einzelnen Arbeitnehmers in der Wählerliste zu informieren. Die Aufnahme weiterer Informationen erschwert dem Wahlvorstand in jedem Fall seine Arbeit.

Stets dürfen offensichtliche Fehler oder Schreibfehler behoben werden. Ansonsten ist die Korrektur der Wählerliste nur in den ersten zwei Wochen und ggf. nach Einspruch gegen die Wählerliste zulässig. Nach der Einspruchsfrist sind Korrekturen noch zulässig, wenn sich die tatsächlichen Umstände zwischenzeitlich geändert haben.

Die Wählerliste ist vom Wahlvorstand ständig auf dem „neuesten Stand“ zu halten. Das heißt, dass bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden von Wahlberechtigten aus dem Betrieb die Wählerliste geändert werden muss. Der Eintritt bzw. Austritt kann dabei nicht nur durch Einstellung oder Entlassung, sondern ggf. auch durch die Versetzung eines wahlberechtigten Arbeitnehmers geschehen. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer zwischenzeitlich das 16. Lebensjahr vollendet oder ein Arbeitnehmer zu einem leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG befördert wird.

! Änderungen der Wählerliste sind jedoch nur bis zum Tag vor der Stimmabgabe zulässig. Ab dem Tag, an dem die Stimmabgabe beginnt, ist die Änderung der Wählerliste unzulässig.

Sonstige Aushänge

Das Wahlausschreiben und die Wählerliste bilden das Gerüst der Unterlagen, die den Arbeitnehmern im Betrieb die Teilnahme an der Wahl ermöglichen soll. Daneben müssen aber noch weitere Unterlagen vom Wahlvorstand veröffentlicht werden.

Wahlordnung

Zeitgleich mit dem Wahlausschreiben und der Wählerliste ist ein Abdruck der Wahlordnung auszulegen. Üblicherweise wird ein aktuelles Exemplar der Wahlordnung aus dem Internet ausgedruckt und an einem Bindfaden am Ort des Aushangs befestigt.

Hinweise in verschiedenen Sprachen

Werden ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, im Betrieb beschäftigt, so sind diese von der Einleitung der Betriebsratswahlen und über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise durch den Wahlvorstand zu unterrichten. Dies kann etwa durch Verwendung eines Dolmetschers zur Simultanübersetzung eines Vortrages zur Betriebsratswahl auf einer Betriebsversammlung durchgeführt werden und/oder das Wahlausschreiben in andere Sprachen übersetzt ausgehängt werden. Nachteile des mündlichen Vortrages ist, dass dies einen relativ großen zeitlichen Aufwands bedarf und letztlich auch Probleme bei der Dokumentation entstehen. Es ist daher dringend anzuraten, entsprechende Erläuterungen der Betriebsratswahl in den im Betrieb vertretenen Sprachen ebenfalls auszuhängen.

Art und Ort des Aushangs

Das Original der Wählerliste wird vom Wahlvorstand unter Verwahrung gehalten. Nur in Ausnahmefällen wird einzelnen Arbeitnehmern Einsicht zu gewähren sein. Eine Fotokopie der Wählerliste und die Wahlordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht zulässig, das Geburtsdatum auf der veröffentlichten Abschrift der Wählerliste zu nennen.

! Der Abdruck der Wählerliste und die in elektronischer Form veröffentlichte Wählerliste enthalten also keine Geburtsdaten der Arbeitnehmer. Auf der ausgelegten Fotokopie der Wählerliste werden die Geburtsdaten geschwärzt.

Es ist zweckmäßig, gleich mit dem Wahlausschreiben, und zwar an gleicher Stelle, auch die Wählerliste zu veröffentlichen und auch die weiteren Unterlagen auszulegen.

! Alle Schriftstücke müssen für alle Beschäftigten ohne unzumutbaren Aufwand einsehbar sein. Es sollte eine weitere Fotokopie im Betriebsratsbüro bzw. dem Büro des Wahlvorstandes ausgelegt werden.

Darüber hinaus sollte in weiter entfernt liegenden Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben jeweils eine zusätzliche Fotokopie ebenfalls mit der Wahlordnung ausliegen. Für den Aushang dürfte sich das jeweilige „Schwarze Brett“ des Betriebsrats anbieten.

In manchen Betrieben werden Arbeitnehmer sehr unabhängig von der Betriebsstätte beschäftigt. Zu denken ist etwa an Mitarbeiter im Homeoffice, Außendienstmitarbeiter oder Servicetechniker. Da diese Beschäftigen den Wahlaushang gar nicht wahrnehmen können, reicht der Aushang in den Betriebsstätten zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderung nicht mehr aus. In solchen Fällen muss den nicht mehr betrieblich eingebundenen Arbeitnehmern zusätzlich das Wahlausschreiben zur Kenntnis kommen.

! Es empfiehlt sich, diesen Arbeitnehmern als ergänzende Mitteilung eine E-Mail zu schreiben und das Wahlausschreiben anzuhängen.

Das Wahlausschreiben kann unter sehr engen Voraussetzungen statt durch Aushang auch ausschließlich elektronisch veröffentlicht werden. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die elektronische Veröffentlichung des Wahlausschreibens als Ersatz für die Bekanntmachung durch Aushang sind allerdings so streng, dass dem Wahlvorstand im Regelfall von einer ausschließlich elektronischen Veröffentlichung abgeraten werden muss.

Der Wahlaushang muss gepflegt werden. Das heißt, dass der Wahlvorstand dafür Sorge trägt, dass der Aushang bei Vandalismus oder unzulässigen Beschriftungen durch Dritte, wieder in einen ordnungsgemäßen Stand versetzt wird. In welchem Turnus der Wahlvorstand sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Unterlagen überzeugen sollte, hängt von der Situation im Betrieb und der Einschätzung des Wahlvorstandes ab.

! Tipp
Dabei gilt: Alleine die Überlegung des Wahlvorstandes, eine erneute Kontrolle durchzuführen, sollte genug Anlass sein, dies zu tun.

NEU

Jetzt fit werden für die Betriebsratswahl 2026 – mit unserem Online-Seminar für Wahlvorstände!

Übernehmen Sie Verantwortung mit Sicherheit: In unserem kompakten Live-Online-Seminar zeigen wir Wahlvorständen Schritt für Schritt, wie sie die Betriebsratswahl rechtssicher, praxisnah und erfolgreich organisieren. Ideal für alle, die das normale Wahlverfahren souverän meistern wollen.