Es ist zweckmäßig, gleich mit dem Wahlausschreiben, und zwar an gleicher Stelle, auch die Wählerliste zu veröffentlichen und auch die weiteren Unterlagen auszulegen.
! Alle Schriftstücke müssen für alle Beschäftigten ohne unzumutbaren Aufwand einsehbar sein. Es sollte eine weitere Fotokopie im Betriebsratsbüro bzw. dem Büro des Wahlvorstandes ausgelegt werden.
Darüber hinaus sollte in weiter entfernt liegenden Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben jeweils eine zusätzliche Fotokopie ebenfalls mit der Wahlordnung ausliegen. Für den Aushang dürfte sich das jeweilige „Schwarze Brett“ des Betriebsrats anbieten.
In manchen Betrieben werden Arbeitnehmer sehr unabhängig von der Betriebsstätte beschäftigt. Zu denken ist etwa an Mitarbeiter im Homeoffice, Außendienstmitarbeiter oder Servicetechniker. Da diese Beschäftigen den Wahlaushang gar nicht wahrnehmen können, reicht der Aushang in den Betriebsstätten zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderung nicht mehr aus. In solchen Fällen muss den nicht mehr betrieblich eingebundenen Arbeitnehmern zusätzlich das Wahlausschreiben zur Kenntnis kommen.
! Es empfiehlt sich, diesen Arbeitnehmern als ergänzende Mitteilung eine E-Mail zu schreiben und das Wahlausschreiben anzuhängen.
Das Wahlausschreiben kann unter sehr engen Voraussetzungen statt durch Aushang auch ausschließlich elektronisch veröffentlicht werden. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die elektronische Veröffentlichung des Wahlausschreibens als Ersatz für die Bekanntmachung durch Aushang sind allerdings so streng, dass dem Wahlvorstand im Regelfall von einer ausschließlich elektronischen Veröffentlichung abgeraten werden muss.
Der Wahlaushang muss gepflegt werden. Das heißt, dass der Wahlvorstand dafür Sorge trägt, dass der Aushang bei Vandalismus oder unzulässigen Beschriftungen durch Dritte, wieder in einen ordnungsgemäßen Stand versetzt wird. In welchem Turnus der Wahlvorstand sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Unterlagen überzeugen sollte, hängt von der Situation im Betrieb und der Einschätzung des Wahlvorstandes ab.
! Tipp
Dabei gilt: Alleine die Überlegung des Wahlvorstandes, eine erneute Kontrolle durchzuführen, sollte genug Anlass sein, dies zu tun.