„Der Betriebsrat beschließt als Beisitzer in der Einigungsstelle zur Regelung # (gemäß Vergleich vor dem Arbeitsgericht # – # – vom # ) …. und …. sowie Rechtsanwalt/Rechtsanwältin # zu benennen.
Mit dem/der/den externen Beisitzer/in/n wird ein Honorar in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden der Einigungsstelle vereinbart. Abweichend hiervon wird vereinbart, dass, sofern das Honorar der externen Beisitzer der Arbeitgeberseite der Höhe nach die 7/10 des Honorars des Vorsitzenden übersteigt, die externen Beisitzer der Betriebsratsseite ein Honorar in Höhe der externen Beisitzer des Arbeitgebers erhalten. Neben dem Honorar ist stets die Erstattung der erforderlichen Auslagen vereinbart.“