Die Arbeitnehmer können einen Einspruch gegen die Wählerliste an den Wahlvorstand richten, wenn sie der Auffassung sind, dass ihr Inhalt fehlerhaft ist.
Gewerkschaften und dem Arbeitgeber steht das Einspruchsrecht nicht zu
Einsprüche gegen die Wählerliste müssen die Arbeitnehmer schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einlegen. Der Einspruch darf durch jeden Arbeitnehmer des Betriebs erfolgen, auch wenn er selbst davon nicht betroffen ist. Über die Einsprüche hat der Wahlvorstand unverzüglich durch Beschluss zu entscheiden.
Es empfiehlt sich, dass der Wahlvorstand die Entscheidung möglichst frühzeitig fällt und – soweit dem Einspruch nicht stattgegeben wird – begründet. Hiermit wird vermieden, dass
entsprechende Einsprüche erneut erhoben werden. Die Entscheidung über die Berechtigung des Einspruchs ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe muss der Arbeitnehmer über die Entscheidung des Wahlvorstandes unterrichtet worden sein.
Ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen überstanden, so sollte der Wahlvorstand die Wählerliste noch einmal auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist sind Korrekturen nämlich nur noch eingeschränkt möglich.
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