Nach der Ermittlung bittet der Wahlvorstand die anwesenden Gewählten um die Abgabe der Erklärung, ob sie die Wahl annehmen. Wird die Annahme oder Ablehnung der Wahl daraufhin von einem Gewählten mündlich erklärt, so ist sie in die Wahlniederschrift aufzunehmen.
Der Wahlvorstand muss die gewählten Kandidaten schriftlich von ihrer Wahl informieren. Die schriftliche Benachrichtigung kann nur dann unterbleiben, wenn die Gewählten nach Ermittlung des Wahlergebnisses bereits eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abgegeben haben. Daher sollte der Wahlvorstand nach Ermittlung des Wahlergebnisses die diesem Ereignis beiwohnenden Gewählten um die Abgabe einer entsprechenden Erklärung bitten. Wird die Annahme der Wahl mündlich erklärt, so ist sie in die Wahlniederschrift aufzunehmen.
Wenn die schriftlich benachrichtigten Gewählten innerhalb von drei Arbeitstagen die Wahl nicht ablehnen, so sind sie gewählt. Der Tag, an dem der Gewählte informiert wird, zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
Die Ablehnung kann auch mündlich gegenüber dem Wahlvorstand erfolgen. Im Falle einer Ablehnung ist so zu tun, als hätte der Bewerber nicht auf der Vorschlagliste gestanden bzw. sich nicht zur Wahl gestellt. Unter dieser Prämisse ist dann die Ermittlung des Wahlergebnisses erneut durchzuführen.
Die Ablehnung der Wahl kann wegen der Beachtung des Minderheitengeschlechts dazu führen, dass auch ein anderer benachrichtigter Gewählter sein Amt verliert. Die neu in den Betriebsrat gerückten Bewerber sind ebenso zu benachrichtigen wie die Bewerber, die aufgrund der Ablehnung eines anderen Bewerbers nun doch nicht gewählt sind. Die Nachrücker haben ebenso wie alle anderen Gewählten drei Arbeitstage Zeit, um die Nichtannahme der Wahl zu erklären.
Verändert sich das zunächst gefundene Wahlergebnis aufgrund von Wahlablehnungen, so ist ein Nachtrag zur Wahlniederschrift zu fertigen. Darin sind die Ereignisse aufzunehmen, die zu der veränderten Besetzung des Betriebsrats geführt haben.
Es findet keine Korrektur der eigentlichen Wahlniederschrift statt, sondern es wird ein neues Schriftstück verfasst. Der Nachtrag zur Wahlniederschrift ist wie die Wahlniederschrift selbst vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
Wenn der Wahlvorstand die schriftliche Benachrichtigung der Gewählten unterlässt, startet auch nicht die dreitätige Frist zur Ablehnung der Wahl. Der Gewählte kann dann solange noch die Wahl ablehnen, bis er die Annahme der Wahl erklärt oder sein Amt tatsächlich antritt. Der Amtsantritt erfolgt etwa durch die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats.
Sobald die Frist zur Ablehnung der Wahl vorbei ist, steht das Wahlergebnis durch Beschluss des Wahlvorstandes endgültig fest. Der Wahlvorstand muss das Wahlergebnis nunmehr für zwei Wochen in gleicher Weise bekanntmachen wie das Wahlausschreiben. Der Betriebsrat hat also überall dort, wo das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde, nunmehr eine Liste der Gewählten auszuhängen.
Das Schreiben zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
Ist das Wahlausschreiben (zusätzlich) auch in elektronischer Form bekannt gemacht worden, so muss auch das Wahlergebnis ebenfalls (zusätzlich) in elektronischer Form bekannt gegeben werden. Der Wahlvorstand kann darüber hinaus auch die Wahlniederschrift veröffentlichen.
Der Bekanntgabe des Wahlergebnisses kommt eine besondere Bedeutung zu, weil
sich der besondere Kündigungsschutz des Wahlbewerbers ändert,
der besondere Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglied beginnt,
damit die Frist für die Anfechtung der Wahl beginnt,
damit die Frist zur Vernichtung der zu den Wahlunterlagen genommenen verspätet eingetroffenen Wahlunterlagen beginnt.
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