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Amtszeit des Betriebsrats: Wie lange dauert die reguläre Wahlperiode?

Das Ende der Amtszeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 21 BetrVG. Hiernach beträgt die Amtszeit des Betriebsrats vier Jahre.

Außerdem kann es aufgrund des Willen des Gesetzgebers, dass alle Betriebsräte einheitlich alle vier Jahre im Zeitraum 01.03. bis 31.05. gewählt werden, zu einer verkürzten oder verlängerten Wahlperiode kommen. Zu einer Wahl außerhalb der regelmäßigen Zeiträume kann es durch extreme Schwankungen in der Belegschaftsgröße, der nicht mehr zu erreichenden Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder oder aufgrund von einem Rücktritt kommen. In diesen Fällen hat die Bestellung des Wahlvorstandes unverzüglich zu erfolgen.

Der bestellte Wahlvorstand kann durch den Betriebsrat nicht mehr abberufen werden. Ebenso ist es für den Wahlvorstand nicht möglich, durch Beschluss als Gremium zurückzutreten. Vielmehr kann nur jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstandes zurücktreten, so dass das jeweils bestellte Ersatzmitglied nachrückt. Ist kein Ersatzmitglied (mehr) bestellt, so hat der Betriebsrat ein Ersatzmitglied unverzüglich zu bestimmen.

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