Frist eingehalten?
Die Vorschlagsliste ist ungültig, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht worden ist.
Einheitliches Dokument?
Wird eine aus mehreren Seiten bestehende Vorschlagsliste eingereicht, so ist diese nur gültig, wenn die Seiten miteinander verbunden sind. Die Verbindung mit einer Heftklammer ist unzureichend.
Genügend Stützunterschriften?
Auch wenn der Vorschlagsliste die notwendige Mindestzahl von Stützunterschriften fehlt, so ist sie ungültig.
! Unterschriften von nicht wahlberechtigten Personen sind zu behandeln, als wenn insoweit gar keine Unterschrift geleistet worden wäre.
Besondere Angaben zur Identifikation der Person des Unterstützers sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei den Stützunterschriften muss sich jedoch die jeweilige Unterschrift einem Wahlberechtigten zuordnen lassen und sich erkennbar auf einen zuvor konkret festgelegten Wahlvorschlag beziehen.
Eine nachträgliche Änderung des Wahlvorschlags bedarf der (erneuten) Zustimmung aller Unterstützer.
Die Rücknahme einer Stützunterschrift nach Einreichung der Vorschlagsliste ist weder durch den Arbeitnehmer selbst noch durch den Listenvertreter noch durch sonstige Personen wirksam. Sie berührt die Gültigkeit einer Vorschlagsliste nicht.
Werden mehrere Listen von einem Arbeitnehmer durch seine Unterschriften unterstützt, so fordert der Wahlvorstand ihn auf, sich für eine davon zu entscheiden. Der Arbeitnehmer hat sich in einer vom Wahlvorstand gesetzten Frist, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen, zu äußern. Tut er dies nicht, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los.
Verliert aufgrund einer solchen Mehrfachunterschrift eines Arbeitnehmers eine Liste die notwendige Anzahl von Stützunterschriften, so besteht die Möglichkeit, diesen Mangel binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach Beanstandung durch den Wahlvorstand zu beseitigen. Ansonsten wird die Vorschlagsliste ungültig.
! Dies ist auch der Fall, wenn die neuen Unterstützer ebenfalls bereits auf einer anderen Vorschlagsliste als Unterstützer aufgetreten sind und dadurch wiederum die notwendige Anzahl der Unterstützer unterschritten wird.
Besonderheit: Gewerkschaftlicher Wahlvorschlag
Bei einem Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft besteht die Möglichkeit, statt der Stützunterschriften der Arbeitnehmer den Wahlvorschlag durch zwei Beauftragte der Gewerkschaft unterschreiben zu lassen.
Macht eine Gewerkschaft hiervon Gebrauch, ist zunächst zu prüfen, ob sie im Betrieb überhaupt vertreten ist. Dies setzt voraus, dass mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs Gewerkschaftsmitglied ist. Außerdem müssen die Unterzeichner tatsächlich Beauftragte der Gewerkschaft sein.
! Dies ergibt sich regelmäßig aus der Satzung der Gewerkschaft. Zur Prüfung hat die Gewerkschaft gegenüber dem Wahlvorstand die notwendigen Angaben zu machen.
Passives Wahlrecht?
Die Bewerber müssen wählbar sein, also das passive Wahlrecht besitzen. Wird in einer Vorschlagsliste ein nicht wählbarer Arbeitnehmer als Bewerber aufgeführt, so ist die Vorschlagliste ungültig. Der Wahlvorstand ist nicht befugt, die nicht wählbare Person in dem Wahlvorschlag einfach zu streichen. So ist ausnahmsweise nur dann vorzugehen, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch wählbar war und seine Wählbarkeit aber zwischenzeitlich verloren hat. Ein solcher Fall liegt etwa beim zwischenzeitlichen Ausscheiden aus dem Betrieb vor.
Schriftliche Zustimmung des Bewerbers?
Die fehlende schriftliche Zustimmung eines Bewerbers in der Vorschlagsliste ist heilbar. Die Nachbesserung hat innerhalb von drei Arbeitstagen ab Information des Wahlvorstandes über diesen Mangel zu erfolgen. Geschieht dies nicht oder nicht fristgerecht, so bleibt die Liste ungültig. Hat ein Arbeitnehmer auf mehreren Listen seine schriftliche Zustimmung zur Bewerbung erteilt, so hat er innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt dies, so wird der Bewerber auf sämtlichen Listen gestrichen. Ist der Bewerber von sämtlichen Listen gestrichen, so kann er auf keiner der bereits eingereichten Listen mehr kandidieren. Es steht ihm jedoch frei, auf einer noch nicht eingereichten Liste erneut zu kandidieren.
Die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur kann von dem Bewerber nur bis zur Einreichung der Vorschlagsliste beim Listenvertreter zurückgenommen werden.
Nach Einreichung der Vorschlagsliste haben entsprechende Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand keinen Einfluss auf Gültigkeit und Zusammensetzung des Wahlvorschlags. Dabei ist es einerlei, ob die Erklärung durch den Bewerber selbst oder durch den Listenvertreter abgegeben worden ist.
Vollständige Bezeichnung der Bewerber?
Auf der Vorschlagsliste sind die Bewerber in der in § 6 Abs. 3 WO bestimmten Weise zu bezeichnen. Hierzu gehört, dass der Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt wird. Fehlen entsprechende Angaben, ist der Listenführer aufzufordern, diese Angaben nachzutragen. Werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen behoben, so bleibt die Vorschlagsliste ungültig.
Erkennbare Reihenfolge?
Die erkennbare Reihenfolge unter fortlaufender Nummer der Bewerber ist keine Bezeichnung für die Kandidaten im Sinne des § 6 Abs. 3 WO. Eine Vorschlagsliste, die keine Reihenfolge der Bewerber erkennen lässt, ist vielmehr ungültig, ohne dass vom Wahlvorstand die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren ist.