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Briefwahl bei der Betriebsratswahl:
So funktioniert die schriftliche Stimmabgabe

Der Gesetzgeber nennt die Briefwahl „schriftliche Stimmabgabe“. Er gestattet sie nur in Ausnahmefällen.

Die Betriebsratswahl hat geheim und unmittelbar stattzufinden. Die Einhaltung dieser Grundsätze kann der Wahlvorstand bei der Briefwahl letztlich nicht kontrollieren. Daher ist die Zulässigkeit der Briefwahl an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Briefwahl aller oder willkürlich bestimmter Arbeitnehmer ist unzulässig.

Voraussetzung für die Briefwahl ist, dass der Arbeitnehmer an der persönlichen Teilnahme im Wahllokal gehindert ist.

Abwesenheit im Betrieb

Die Briefwahl ist auch ohne das Verlangen einem Arbeitnehmer zu ermöglichen, wenn er zur Wahl nach der Eigenart seines Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein wird.

Einem Arbeitnehmer, der aus anderen Gründen zur Wahl voraussichtlich nicht anwesend sein wird, ist nur auf Verlangen hin die Briefwahl zu ermöglichen.

Der Wahlvorstand setzt sich ansonsten unter Umständen dem Manipulationsverdacht aus, wenn er selbst entscheidet, welchem Arbeitnehmer er, auch ohne dessen Verlangen oder dem Vorliegen der oben genannten Gründe, die Briefwahl ermöglicht.

Das Verlangen eines Arbeitnehmers nach der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe kann sehr kurzfristig gestellt werden. Der Wahlvorstand sollte alles tun, um den Wählern die Wahl zu ermöglichen. Unter Umständen kann ein Bote geschickt werden, der dem Wähler die Briefunterlagen zustellt. Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dass die Unterlagen zum Wähler gelangen. Allerdings trägt der Wähler das Risiko des Verlustes der Sendung, wenn der Wahlvorstand den Versand ordnungsgemäß betrieben hat.

! Der Wähler alleine ist dafür verantwortlich, dass der Freiumschlag innerhalb der Frist wieder beim Wahlvorstand eintrifft.

Räumlich weit entfernter Betriebsteil

Schließlich kann der Wahlvorstand die Briefwahl auch für die Arbeitnehmer, die in einem räumlich weit entfernt liegenden Betriebsteil oder Kleinstbetrieb beschäftigt sind, beschließen. Die Betriebsstätte ist (anders als bei § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG) „räumlich weit entfernt“, wenn den hier beschäftigten Arbeitnehmern der Weg in den Hauptbetrieb zur Stimmabgabe unzumutbar ist. Dies kann bereits der Fall sein, wenn die Distanz zwischen der Betriebsstätte und dem Hauptbetrieb 10 km beträgt. Allerdings ist vom Wahlvorstand immer zu prüfen, ob nicht ein weiteres Wahllokal in der Betriebsstätte eingerichtet werden kann.

Übergabe der Wahlunterlagen

Der Wahlvorstand hat den Arbeitnehmern, deren Briefwahl er beschlossen hat, die Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder ggf. zu übersenden. Die Unterlagen sollten zusammengestellt und an die betreffenden Arbeitnehmer abgegeben werden, sofort nachdem die gültigen Vorschlagslisten feststehen. Sollte eine persönliche Übergabe der Wahlunterlagen durch Abholung des Arbeitnehmers nicht möglich sein, so sollte ein zuverlässiger (neutraler) Bote mit der Zustellung der Wahlunterlagen beauftragt werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, sollte von der Möglichkeit der postalischen Übermittlung der Unterlagen zur Briefwahl Gebrauch gemacht werden.

Beteiligung der Briefwähler

Bei Betrachtung der nach den gesetzlichen Bestimmungen zu übersendenden Briefwahlunterlagen ist unschwer festzustellen, dass eine aktive Teilnahme an der Wahl damit nicht möglich ist. Daher hat der Wahlvorstand den zur Briefwahl berechtigten Arbeitnehmern, die dies verlangen, bereits mit der Einleitung der Wahl die Wählerliste und das Wahlausschreiben zur Verfügung zu stellen. Damit wird auch diesen Personen ermöglicht, sich an der Aufstellung von Wahlvorschlägen zu beteiligen.

Aufbewahrung der Briefwahlunterlagen

Nach der Stimmabgabe der Briefwähler trudeln die ausgefüllten Briefwahlunterlagen nun nach und nach wieder im Betrieb ein. Der Wahlvorstand hat sie ungeöffnet an einem sicheren Ort zu verwahren! Das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der einzelnen Wahlunterlagen sollte auf den eingegangen Freiumschlägen vom Wahlvorstand vermerkt werden.

Will ein Briefwähler seine Stimme im Wahllokal abgeben, so hat er zwei Möglichkeiten. Er kann entweder vor dem Wahltag die gesamten an ihn übergebenen Wahlunterlagen dem Wahlvorstand zurückgeben. Der Wahlvorstand vermerkt die Rückgabe in der Wählerliste. Der ehemalige Briefwähler erhält für den Wahltag – wie die anderen Arbeitnehmer auch – die Wahlunterlagen. Andererseits kann er auch mit den an ihn übersendeten Wahlunterlagen im Wahllokal erscheinen und diese zur persönlichen Stimmabgabe nutzen.

Verspätet eintreffende Briefwahlunterlagen werden vom Wahlvorstand oder – soweit er sich bereits konstituiert hat – vom neu gewählten Betriebsrat zu den Wahlunterlagen genommen.

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