Die auf der Wählerliste eingetragene Person erhält die Wahlunterlagen nur dann nicht, wenn in der Wählerliste vermerkt wurde, dass sie Briefwahlunterlagen erhalten hat. In diesem Fall muss der Wähler mit den an ihn bereits verschickten oder übergebenen Unterlagen die Wahl durchführen.
! Ausnahmsweise erhalten Briefwähler erneut Wahlunterlagen, wenn in der Wählerliste die Rückgabe der Briefwahlunterlagen vermerkt ist.
Der Wähler führt nach Erhalt der Wahlunterlagen die Stimmabgabe geheim in der Wahlkabine durch. Dabei ist der Wähler alleine. Der Besuch der Wahlkabine durch mehrere Personen ist von den aufsichtführenden Personen zu untersagen. Ausnahmsweise ist bei Behinderten und Analphabeten, die bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind, die Anwesenheit einer weiteren Person zulässig. Die Person des Vertrauens darf sich der Wähler aussuchen.
! Es darf sich dabei allerdings nicht um ein Mitglied des Wahlvorstandes, eines Wahlhelfers oder eines Wahlbewerbers handeln.
Der Wähler hat dann Gelegenheit, den Stimmzettel in der Wahlkabine anzukreuzen und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist.
Mit dem gefalteten Stimmzettel geht der Wähler wieder zurück an den Tisch, an dem die aufsichtführenden Personen sitzen. Die Abgabe der Stimme wird in der Wählerliste vermerkt. Erst danach wirft der Wähler selbst seinen gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein.
Die Wahlurne ist während des gesamten Wahlvorganges bis zur Auszählung verschlossen zu halten. Wird der Wahlvorgang unterbrochen (etwa weil mehrere Wahltage angesetzt sind) ist die Wahlurne zu versiegeln.
Versiegelung: Die Versiegelung der Wahlurne geschieht, indem ein Stück Papier über den Einwurfschlitz der Wahlurne geklebt wird, so dass dieser vollständig verschlossen ist. Das Papier darf sich nicht in einem Stück lösen lassen, sondern muss so beschaffen bzw. so fest verklebt sein, dass es bei dem Versuch, es zu entfernen, reißen muss. Auf dem Papier unterzeichnen die zum Zeitpunkt der Versiegelung anwesenden aufsichtführenden Personen. Es sollte ggf. auch noch Datum und Uhrzeit der Versiegelung auf das Papier geschrieben werden.
! Vor Öffnung der versiegelten Wahlurne sollte sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand des Siegels überzeugen! Die Öffnung dieses Siegels durch Unbefugte ist eine Straftat!
Grundsätzlich sollte nur ein Wahllokal betrieben werden. Sollte ein Wahllokal aufgrund der betrieblichen Situation den Wählern keine zumutbare Stimmabgabe ermöglichen, stehen dem Wahlvorstand zwei Varianten zur Verfügung: