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Persönliche Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl:
Organisation der Urnenwahl

Persönliche Stimmabgabe

Am Wahltag hat der Wahlvorstand viel zu tun. Das Wahllokal ist zu eröffnen und der Wahlgang durchzuführen. Zu Beginn der Auszählung sind die Wahlzettel der Briefwähler in die Wahlurne zu legen und sodann die Stimmen insgesamt auszuzählen. Der Wahlvorstand macht das Ergebnis der Auszählung den Anwesenden gegenüber bekannt und ermittelt die Gewählten. Schließlich hat der Wahlvorstand noch eine Wahlniederschrift zu fertigen.

Wahllokal

Der Wahlvorstand muss in aller Regel ein Wahllokal einrichten. Die Betriebsratswahl ist eine geheime und unmittelbare Wahl.

Werden mehrere Wahllokale betrieben, so ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer nicht mehrfach ihre Stimme abgeben können. Dies kann geschehen, indem die Wahlberechtigten einem bestimmten Wahllokal zugeordnet werden oder aber durch die Abgabe von Wahlscheinen, die von den Wählern bei der Stimmabgabe zu übergeben sind.

! Im Falle der Ausgabe von Wahlscheinen ist dafür Sorge zu tragen, dass der Wähler im Falle eines Verlusts des Wahlscheins sich Ersatz beschaffen kann.

Die Wahlkabine

Der Wahlvorstand hat also bei der Einrichtung des Wahllokals dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet und später nicht nachvollziehbar ihre Stimme abgeben können. Es muss daher eine Wahlkabine aufgestellt und Stimmzettel vorbereitet werden, um zu verhindern, dass später ein Rückschluss auf die Person des Wählers gezogen werden kann.

Die Wahlkabine muss so geräumig sein, dass der Wähler bei der Stimmabgabe tatsächlich unbeobachtet ist. In der Wahlkabine wird außerdem ein Kugelschreiber (ggf. an einem Bindfaden befestigt) bereitgestellt. Es gibt Wahlvorstände, die dort mehrere Stifte in verschiedenen Farben zur Verfügung stellen, um später auch bei den Stimmzetteln nicht erkennen zu können, welcher Stimmzettel von einem Briefwähler ausgefüllt worden ist. Es reicht aber ein in der Wahlkabine bereitgestellter Stift aus.

! Die Farbe des Stiftes darf selbstverständlich nicht wieder zu entfernen sein. Ein Bleistift etwa kommt also nicht in Frage.

In das Wahllokal gehört noch ein ausreichend großer Tisch mit entsprechen­ der Bestuhlung. Hier nehmen bei der Wahl die aufsichtführenden Personen (Mitglieder des Wahlvorstands bzw. Wahlhelfer) Platz. Auf diesem Tisch steht auch die Wahlurne.

Wahlumschläge

Wahlumschläge sollten nur noch bei der Briefwahl verwendet werden. Der Gesetzgeber sieht bei dem Wahlgang im Wahllokal keine Wahlumschläge mehr vor.

Die Wahlurne

Die Wahlurne selbst muss verschließbar und so beschaffen sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird. Außerdem sollte die Urne versiegelbar sein. Der Einwurfschlitz muss sich also so verschließen lassen, dass ein Einwurf von Stimmzetteln in die versiegelte Urne nicht möglich ist. Der Wahlvorstand sollte hier nicht anfangen zu basteln. Es lohnt sich schlicht nicht! Eine Wahlurne gibt es schon ab etwa 60,00 EUR zu kaufen.

! Diese Investition sollte in jedem Betrieb einmal möglich sein – zumal in Relation zu den Kosten eines ansonsten drohenden Wahlanfechtungsverfahrens dieser Betrag erheblich geringer ist.

Wahlhelfer

Der Wahlvorstand sollte sich darüber Gedanken machen, ob er Wahlhelfer benötigt. Durch Beschluss kann er alle wahlberechtigten Arbeitnehmer zu Wahlhelfern bestimmen. Ihre Aufgabe besteht darin, den Wahlvorstand bei der Durchführung des Wahlgangs im Wahllokal (Durchführung der Stimmabgabe und Stimmauszählung) zu unterstützen.

Ablauf der Wahl

Im Wahllokal müssen grundsätzlich immer zwei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Sind aber Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers. Es sollte zur Sicherheit lieber immer eine Person (Wahlhelfer oder Mitglied des Wahlvorstandes) »zu viel« im Wahllokal anwesend sein.

Die Wahlurne ist während des gesamten Wahlvorganges bis zur Auszählung verschlossen zu halten. Wird der Wahlvorgang unterbrochen (etwa weil mehrere Wahltage angesetzt sind), so ist die Wahlurne zu versiegeln. Sollte durch unvorhersehbare Umstände der Fall eintreten, dass die notwendige Zahl der anwesenden Aufsichtspersonen unterschritten wird, sollte die Urne versiegelt werden, noch bevor die Aufsichtspersonen den Raum verlassen haben. Sobald die notwendige Anzahl der Aufsichtspersonen wieder hergestellt ist, kann die Wahlurne wieder entsiegelt und die Stimmabgabe fortgesetzt werden.

Die Versiegelung der Wahlurne geschieht, indem ein Stück Papier über den Einwurfschlitz der Wahlurne festgeklebt wird, so dass dieser vollständig verschlossen ist. Das Papier darf sich nicht in einem Stück lösen lassen, sondern muss so beschaffen bzw. so fest verklebt sein, dass es bei dem Versuch, es zu entfernen, reißen muss. Auf dem Papier unterzeichnen die zum Zeitpunkt der Versiegelung anwesenden aufsichtführenden Personen. Es sollte ggf. auch noch Datum und Uhrzeit der Versiegelung auf das Papier geschrieben werden. Die Öffnung dieses Siegels durch Unbefugte ist eine Straftat!

! Vor Öffnung der versiegelten Wahlurne sollte sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand des Siegels überzeugen!

Stimmzettel

Nachdem der Wahlvorstand die gültigen Vorschlagslisten bestimmt und ggf. die Ordnungsnummern ausgelost und diese bekanntgemacht hat, können auch die Stimmzettel gefertigt werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) oder eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt werden soll.

Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht worden, so ist eine Listenwahl durchzuführen, soweit nicht nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird. Das vereinfachte Wahlverfahren ist durchzuführen, wenn in der Regel maximal 50 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Bei bis zu 100 Arbeitnehmern kann die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart werden.

Auf den Stimmzetteln sind bei der Listenwahl die einzelnen Listen untereinander aufzuführen und zwar in der Reihenfolge, die zuvor ausgelost worden ist. Die jeweilige Liste ist mit ihrem Kennwort zu nennen, also etwa Liste »Ver.di«, »NGG«, »Schöne neue Welt« – oder was sich die Vorschlagenden auch immer für ein Kennwort ausgedacht haben. Ist auf der Vorschlagsliste kein Kennwort angegeben worden, so kann dies auf dem Stimmzettel auch nicht angegeben werden. Außerdem werden zu den jeweiligen Listen die ersten beiden Bewerber (vollständiger Vor- und Zunamen sowie Beschäftigung im Betrieb!) genannt. Schließlich ist noch ein Kreis hinter jeder Liste anzubringen, der bei der Stimmabgabe angekreuzt werden kann.

! Wenn nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde, so wird eine Personenwahl durchgeführt.

Auf dem Stimmzettel werden die Bewerber dann in der Reihenfolge aufgeführt, wie sie auf der Vorschlagsliste angegeben sind. Die Bewerber sind mit vollständigem Vor- und Zunamen sowie ihrer Beschäftigung im Betrieb zu bezeichnen. Schließlich ist hinter jedem Bewerbernamen ebenfalls ein Kreis zur Stimmabgabe anzubringen.

Wahlgang

Unabhängig davon, ob die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) oder der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt wird, hat jeder Wähler nur einen Urnengang zu unternehmen. Um dies sicherzustellen, sieht der Gesetzgeber einen bestimmten Ablauf des Wahlvorgangs im Wahllokal vor.

Im Wahllokal steht ein Tisch, an dem die Aufsichtspersonen (Mitglieder des Wahlvorstandes bzw. Wahlhelfer) Platz nehmen. Auf diesem Tisch steht die Wahlurne. Der Wähler holt sich hier zunächst seine Wahlunterlagen, d. h. den Stimmzettel ab. Die aufsichtführenden Personen kontrollieren zunächst die Identität des Wählers. Ist dieser unbekannt, so hat er seine Identität durch einen amtlichen Ausweis (etwa Personalausweis, Reisepass) oder durch den Betriebsausweis nachzuweisen.

Außerdem wird kontrolliert, ob die Person in der Wählerliste verzeichnet ist.

! Eine Person, die nicht im Wählerverzeichnis enthalten ist, darf nicht wählen und erhält auch keine Wahlunterlagen. Dies selbst dann nicht, wenn die Wählerliste insoweit offensichtlich fehlerhaft ist.

Die auf der Wählerliste eingetragene Person erhält die Wahlunterlagen nur dann nicht, wenn in der Wählerliste vermerkt wurde, dass sie Briefwahlunterlagen erhalten hat. In diesem Fall muss der Wähler mit den an ihn bereits verschickten oder übergebenen Unterlagen die Wahl durchführen.

! Ausnahmsweise erhalten Briefwähler erneut Wahlunterlagen, wenn in der Wählerliste die Rückgabe der Briefwahlunterlagen vermerkt ist.

Der Wähler führt nach Erhalt der Wahlunterlagen die Stimmabgabe geheim in der Wahlkabine durch. Dabei ist der Wähler alleine. Der Besuch der Wahlkabine durch mehrere Personen ist von den aufsichtführenden Personen zu untersagen. Ausnahmsweise ist bei Behinderten und Analphabeten, die bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind, die Anwesenheit einer weiteren Person zulässig. Die Person des Vertrauens darf sich der Wähler aussuchen.

! Es darf sich dabei allerdings nicht um ein Mitglied des Wahlvorstandes, eines Wahlhelfers oder eines Wahlbewerbers handeln.

Der Wähler hat dann Gelegenheit, den Stimmzettel in der Wahlkabine anzukreuzen und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist.

Mit dem gefalteten Stimmzettel geht der Wähler wieder zurück an den Tisch, an dem die aufsichtführenden Personen sitzen. Die Abgabe der Stimme wird in der Wählerliste vermerkt. Erst danach wirft der Wähler selbst seinen gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein.

Die Wahlurne ist während des gesamten Wahlvorganges bis zur Auszählung verschlossen zu halten. Wird der Wahlvorgang unterbrochen (etwa weil mehrere Wahltage angesetzt sind) ist die Wahlurne zu versiegeln.

Versiegelung: Die Versiegelung der Wahlurne geschieht, indem ein Stück Papier über den Einwurfschlitz der Wahlurne geklebt wird, so dass dieser vollständig verschlossen ist. Das Papier darf sich nicht in einem Stück lösen lassen, sondern muss so beschaffen bzw. so fest verklebt sein, dass es bei dem Versuch, es zu entfernen, reißen muss. Auf dem Papier unterzeichnen die zum Zeitpunkt der Versiegelung anwesenden aufsichtführenden Personen. Es sollte ggf. auch noch Datum und Uhrzeit der Versiegelung auf das Papier geschrieben werden.

! Vor Öffnung der versiegelten Wahlurne sollte sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand des Siegels überzeugen! Die Öffnung dieses Siegels durch Unbefugte ist eine Straftat!

Grundsätzlich sollte nur ein Wahllokal betrieben werden. Sollte ein Wahllokal aufgrund der betrieblichen Situation den Wählern keine zumutbare Stimmabgabe ermöglichen, stehen dem Wahlvorstand zwei Varianten zur Verfügung:

Der mobilen Wahlurne ist aus rechtlichen Erwägungen der Vorzug zu geben. Wird die Wahl mittels mobiler Wahlurne durchgeführt, ist vor allem die Versiegelung der Urne zwischen den Wahlstationen und die Anwesenheit von mindestens zwei Wahlvorstandsmitgliedern bzw. einem Wahlvorstandsmitglied und einem Wahlhelfer zu dokumentieren. Es sollte ein Protokoll über die Versiegelung und Öffnung der Wahlurne geführt werden, in dem insbesondere die Uhrzeiten und die handelnden Personen stehen. Des Weiteren sollten Handyfotos von den Vorgängen gefertigt werden.

Müssen mehrere Wahllokale betrieben werden, ist darauf zu achten, dass eine doppelte Stimmabgabe eines Wählers ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich sollte die Wahl an einem Tag durchgeführt werden. Muss die Wahl aufgrund der betrieblichen Verhältnisse an mehreren Tagen durchgeführt werden, sollte der Wahlvorstand die Versiegelung (siehe oben) und Öffnung der Wahlurne sowie den sicheren Transport und die Verwahrung der Wahlurne gut dokumentieren. Dies kann etwa durch ein Protokoll geschehen, in dem die Uhrzeiten und handelnden Personen festgehalten werden – zusätzlich bietet es sich an, Handyfotos zu fertigen.

NEU

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