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Stimmauszählung bei der Betriebsratswahl: Korrektes Auswerten der Stimmen

Die Auszählung der Stimmen hat unverzüglich nach der Stimmabgabe zu
erfolgen. Spricht nichts dagegen, so sollte die Auszählung der Stimmen
direkt im Anschluss an die Stimmabgabe erfolgen.

Kann die Auszählung der Stimmen erst am nächsten Tag erfolgen,
etwa weil auch in einem anderen Wahllokal gewählt wurde
und die Wahlurne erst in den Hauptbetrieb verbracht werden
muss, so ist dies in jedem Fall im Wahlausschreiben anzugeben.
Die Auszählung der Stimmen darf auch nicht vor dem im Wahlausschreiben
angegebenen Zeitpunkt beginnen.

Soll die Auszählung der Stimmen erst zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen, so ist die Wahlurne zwischenzeitlich zu versiegeln
und sicher zu verwahren
. Dies gilt insbesondere dann, wenn die
Wahlurne aus einem Wahllokal erst in den Hauptbetrieb verbracht oder
über Nacht aufbewahrt wird.

Nach der Prüfung, ob nicht noch Briefwahlunterlagen eingegangen sind,
trifft sich der komplette Wahlvorstand zur Auszählung der Stimmen zu
einer öffentlichen Sitzung
. Öffentlich meint betriebsöffentlich. Dieser Sitzung
können also die Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Vertreter der im
Betrieb vertretenen Gewerkschaft beiwohnen.

Praktisch kann man sich das so vorstellen: Die Mitglieder des Wahlvorstandes sitzen an dem Tisch, auf dem die Wahlurne steht. Die Betriebsöffentlichkeit darf der Auszählung der Stimmen zusehen.

Bei der Stimmauszählung muss der gesamte Wahlvorstand anwesend sein. Verhinderte Mitglieder des Wahlvorstands werden durch Ersatzmitglieder vertreten. Der Wahlvorstand kann sich bei der Auszählung durch die bestimmten Wahlhelfer unterstützen lassen. 

Zu Beginn der Auszählung wendet sich der Wahlvorstand zunächst den eingegangenen Freiumschlägen zu. Die per Briefwahl eingegangenen Unterlagen sind zu berücksichtigen, soweit sie innerhalb der Frist eingegangen sind, die im Wahlausschreiben genannt wird.

Einem Arbeitnehmer, der aus anderen Gründen zur Wahl voraussichtlich nicht anwesend sein wird, ist nur auf Verlangen hin die Briefwahl zu ermöglichen.

Ist die Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Wahlvorstand dies stets durch Beschluss festzustellen und die entsprechenden Wahlunterlagen auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Im Falle der Briefwahl bleiben die Wahlumschläge dabei ggf. verschlossen, wenn bereits vor deren Öffnung ein entsprechend gewichtiger Mangel durch den Wahlvorstand festgestellt wurde. 

Bei allen anderen Wahlumschlägen wird die schriftliche Stimmabgabe jeweils in der Wählerliste vermerkt. Ist bereits die persönliche Stimmabgabe des Wählers in der Wählerliste vermerkt, so ist der verschlossene Wahlumschlag nach Beschluss des Wahlvorstands ebenfalls auszusondern. 

Im Übrigen sammelt der Wahlvorstand alle Wahlumschläge, die er aus den Freiumschlägen entnommen hat. Erst wenn alle rechtzeitig eingegangenen Freiumschläge geöffnet wurden, wird in einem zweiten Schritt mit der Öffnung der Wahlumschläge begonnen. Die gefalteten Stimmzettel werden aus dem Wahlumschlag so entnommen, dass keiner der Anwesenden von der Wahl des Briefwählers Kenntnis erlangen kann und sodann in die Wahlurne gelegt. Nur wenn der dem Freiumschlag entnommene Stimmzettel ungefaltet abgegeben wurde, oder Kennzeichnungen Rückschlüsse auf die Identität des Wählers zulassen, etwa durch dessen Unterschrift auf dem Stimmzettel, wird dieser ausgesondert.

Es befinden sich sodann nur ordnungsgemäß gefaltete Stimmzettel in der Wahlurne. Davon wird nur in einem Fall eine Ausnahme gemacht. Soweit sich in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel befinden, wird der Wahlumschlag mit sämtlichen Stimmzetteln in die Wahlurne gelegt. 

Nun werden sämtliche Wahlurnen geöffnet und alle abgegebenen Stimmen zu einem großen Haufen vereint.

Die abgegebenen Stimmen werden durchgezählt. Das Ergebnis wird überprüft und schriftlich festgehalten. Die abgegebenen Stimmzettel werden auf einen Haufen gelegt und durch den Wahlvorstand auf ihre Gültigkeit hin überprüft.

Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren Stimmzetteln in der Wahlurne, so bedarf es einer zusätzlichen Prüfung. Nur wenn alle Stimmzettel vollkommen identisch sind, wird einer davon auf den Haufen gelegt und die restlichen ausgesondert. 

Unterscheiden sich die Stimmzettel, so werden alle im Wahlumschlag befindlichen Stimmzettel ausgesondert. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss. Der einmal getroffene Beschluss kann nur bei offensichtlichen Fehlern revidiert werden. Die abgegebenen gültigen Stimmen werden durchgezählt. Das Ergebnis wird überprüft und schriftlich festgehalten. 

Bei Listenwahl wird jeweils ein Haufen der Stimmzettel für jede Vorschlagsliste gebildet. Diese Haufen werden durchgezählt. Dann wechseln die Personen ihre Aufgaben und führen die Auszählung erneut durch um das Ergebnis zu überprüfen. 

Bei Personenwahl empfiehlt sich Stichlisten zu machen. Wobei eine Person die Gewählten laut vorliest. Eine weitere Person einen Stich bei den jeweiligen Kandidaten anbringt, während eine dritte Person die abgegebenen Stimmen insgesamt notiert. Dann wechseln die Personen ihre Aufgaben und führen die Auszählung erneut durch, um das Ergebnis zu überprüfen. 

Das geprüfte Ergebnis der Auszählung wird beschlossen und schriftlich festgehalten.

NEU

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