Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer soeben entschiedenen Sache mit einem besonderen Problem der Betriebsratswahl zu beschäftigen. Grundsätzlich richtet sich die Größe des Betriebsrats nach der Anzahl der Arbeitnehmenden, die im Betrieb beschäftigt werden.
§ 9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder) lautet auszugsweise: Der Betriebsrat soll in Betrieben mit in der Regel
- 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
- bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, usw. bestehen.
Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden.
Fall vor dem BAG zur Größe des Betriebsrats
Der Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, war folgender: In einer Klinik mit 170 Beschäftigten hätte normalerweise ein aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat gewählt werden müssen. Bei der Betriebsratswahl 2022 fanden sich aber nur drei Arbeitnehmende. Es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl angefochten.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Wahl eines Betriebsrats nicht entgegensteht, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgert das Gericht vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden.
Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23 –