Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss. Dies gilt vor allem für Fragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Der Vorsitzende kann insoweit nicht alleine bestimmen. So ist im Wahlvorstand etwa über die Entscheidung der Berechtigung eines Einspruchs, der Gültigkeit eines Wahlvorschlags oder einer abgegebenen Stimme zu beschließen. Ein Beschluss ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands dafür ist. Enthaltungen werden also immer wie Nein-Stimmen gezählt.
Eine Beschlussfassung bei Verhinderung eines Mitglieds des Wahlvorstands durch dessen verbliebene Mitglieder, ohne den ernsthaften Versuch der Hinzuziehung eines Ersatzmitglieds, ist unserer Ansicht nach unzulässig.
Der Wahlvorstand hat außerdem eine Niederschrift über jede Sitzung anzufertigen. In dem Protokoll ist mindestens der Wortlaut der gefassten Beschlüsse aufzunehmen.
Es ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
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