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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2018 – 14 TaBV 675/17 –

Rechtsanwalt Martin Bechert

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert

Tenor

I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29.03.2017 – 4 BV 43/16 – wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Bildung eins Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit.
Die Beteiligte zu 1) beschäftigt in ihrem Betrieb in B. etwas mehr als 500 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 1) gebildete Betriebsrat, der 11 Mitglieder hat. Der Beteiligte zu 2) hat einen Betriebsausschuss gebildet.

Am 25. und 26. Oktober 2016 hielt der Beteiligte zu 2) eine zweitägige Betriebsratssitzung ab, in der der Betriebsratsvorsitzende neu gewählt wurde. Ferner beschloss der Beteiligte zu 2) u. a., einen „Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit“ zu bilden.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 informierte der Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 1) über die Neuwahl des Betriebsratsvorsitzenden, teilte mit, wie der Betriebsausschuss und weitere Ausschüsse (Arbeits-Gesundheits-Sicherheits-Ausschuss, Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit) besetzt seien und wer als Mitglied des Konzernbetriebsrats gewählt worden sei (Abl. Bl. 15 – 16 d. A, Anl. ASt1). Mit Schreiben vom 1. November 2016 fragte die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) nach näheren Einzelheiten zum „Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit“ (Abl. Bl. 17 d. A., Anl. ASt2). Am 9. November 2016 teilte der Beteiligte zu 2) auf erneute Nachfrage der Beteiligten zu 1) mündlich mit, der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit solle die Information der Belegschaft über sämtliche Betriebsratstätigkeiten übernehmen und über Neuigkeiten informieren.

Am 10. November 2016 verbreitete der Beteiligte zu 2) ein Flugblatt mit der Überschrift „Kommunikation“ und teilte den Beschäftigten u. a. mit, der Beteiligte zu 2) habe die Informationsverteilung auf mehrere Personen verteilt und nannte die der Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 angegebenen Mitglieder des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit sowie zusätzlich Herrn K. Dieser war ebenfalls von Anfang Mitglied des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit.

Am 5. Januar 2017 legte Herr S., der Mitglied im Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit war, sein Betriebsratsamt nieder.

Mit der vorliegenden, am 2. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Antragsschrift hat die Beteiligte zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Bildung des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit nichtig ist.

Die Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, Ausschüsse gem. § 28 Abs. 1 BetrVG könnten ausschließlich zur Übertragung von fachspezifischen Aufgaben gebildet werden. Mangels Zuweisung einer „fachspezifischen Aufgabe“, sondern lediglich der Aufgabe der öffentlichkeitswirksamen „Nachbereitung“ sämtlicher durch den Betriebsrat zuvor behandelten Themen handele es sich bei der Aufgabe des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit nicht um eine „fachausschusstaugliche Aufgabe“. Die themenübergreifende Öffentlichkeitsarbeit sei Aufgabe des Betriebsrates bzw. des Seitens des Beteiligten zu 2) gebildeten Betriebsausschusses.

Die Beteiligte zu 1) hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass die mit Beschluss des Beteiligten zu 2) vom 25. und 26.10.2016 nach § 28 Abs. 1 BetrVG erfolgte Bildung eines „Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit“ des Beteiligten zu 2) mit den Mitgliedern B. Z., T. S. (bereits ausgeschieden), A. R., S. K. und R. Sch. nichtig ist.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, die Einrichtung von Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG stehe im Ermessen des Betriebsrates. Ebenfalls dem freien Ermessen des Betriebsrats unterliege, welche Arten von Ausschüsse er bilden und welche Aufgaben er diesen übertragen wolle. Der Betriebsrat könne den Ausschüssen nahezu alle Aufgaben zuweisen, die seiner eigenen Zuständigkeit unterlägen. Der Betriebsrat sei verpflichtet, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Das ergebe sich u. a. aus § 2 Abs. 1 und aus § 80 Abs. 1 BetrVG. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft und zur Kontrolle der Betriebsratstätigkeit verbindlich die Durchführung von Betriebsversammlungen vorgeschrieben sowie weitere Kommunikationsangebote für den Betriebsrat im Betriebsverfassungsgesetz verankert. Die Kommunikation des Betriebsrats mit der Belegschaft sei wesentlicher Bestandteil seiner Öffentlichkeitsarbeit und damit ausschlaggebend für gute Betriebsratsarbeit. Zudem habe der Betriebsrat auch über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus das Recht auf Kontakt und Kommunikation mit außenstehenden Dritten. Entsprechend der hohen Relevanz der Öffentlichkeitsarbeit für den Betriebsrat müsse es ihm möglich sein, diesen Aufgabenbereich, sei es zur Vorbereitung einer Entscheidung durch den Betriebsrat oder aber zur selbständigen Erledigung, in die Hände ausgewählter Betriebsratsmitglieder zu geben. Genau dies werde durch § 28 BetrVG gewährleistet.

Weiter hat der Beteiligte zu 2) die Ansicht vertreten, die Öffentlichkeitsarbeit sei eine im Rahmen des § 28 BetrVG auf einen zu bildenden Ausschuss übertragbare „bestimmte Aufgabe“. Sie weise den durch das Bundesarbeitsgericht geforderten fachspezifischen Themenbezug auf. Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit sei dafür zuständig, das Auftreten des Betriebsrates zu planen und zu koordinieren. Der Ausschuss befasse sich mit der Frage der Außendarstellung und erstelle die Informationsschreiben an die Mitarbeiter. Diese Aufgaben seien ihm vom Beteiligten zu 2) zur selbständigen Entscheidung übertragen worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf die Gründe zu I. des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen. Ferner wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Durch einen Beschluss vom 29. März 2017 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die mit Beschluss des Beteiligten zu 2) vom 25. und 26. Oktober 2016 nach § 28 Abs. 1 BetrVG erfolgte Bildung eines „Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit“ des Beteiligten zu 2) mit den Mitgliedern B. Z., T. S. (bereits ausgeschieden), A. R., S. K. und R. Sch. nichtig ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Betriebsrat dürfe jedenfalls dann für seien laufenden Geschäfte keinen Ausschuss bilden, wenn schon ein Betriebsausschuss gebildet sei. Die Öffentlichkeitsarbeit zähle zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats und sei somit Aufgabe des Betriebsausschusses. Unter „laufenden Geschäften“ würden Angelegenheiten verstanden, deren Erledigung eine Entscheidung des Betriebsrates nicht oder nicht mehr erfordere, weil sie bereits durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Beschluss des Betriebsrats inhaltlich vorbestimmt seien oder es sich um zeitbedingte Aufgaben ohne grundsätzliche Bedeutung für die Belegschaft handele. Die überwiegende Meinung beschränke die Tätigkeit des Betriebsausschusses auf eine nur nach innen wirkende Geschäftsführungsbefugnis, also auf rein technische und verwaltungsmäßige Aufgaben, die die Entgegennahme von Erklärungen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer des Betriebes, die Vorbereitung der Betriebsratssitzung, die Führung des Schriftwechsels nach Maßgabe der Beschlüsse des Betriebsrates und die Abhaltung von Sprechstunden. Ein Indiz für „laufende Geschäfte“ sei in der Regel, dass es sich dabei um Geschäfte handele, die sich regelmäßig wiederholten. Nach anderer Definition handele es sich bei dem „laufenden Geschäft“ des Betriebsrates um regelmäßig anfallende interne verwaltungsmäßige, organisatorische und gegebenenfalls wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrates. Zu den Verwaltungs- und Organisationsaufgeben, die eine ordnungsgemäße und reibungslose Betriebsratsarbeit ermöglichten, gehörten neben der Vorbereitung der Betriebsratssitzung, Vorbesprechung mit dem Arbeitgeber etc. auch die Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Eine Betriebsratsarbeit ohne Öffentlichkeitsarbeit sei schlichtweg nicht vorstellbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe zu II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 24. April 2017 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit einem am 22. Mai 2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 24. Juli 2017 – mit einem am 24. Juli 2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet.
Der Beteiligte zu 2) tritt dem angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags entgegen und ist der Ansicht, bei der Öffentlichkeitsarbeit handele es sich nicht um ein laufendes Geschäft, sondern dieses stelle ein eigenständiges „Dezernat“ dar. Öffentlichkeitsarbeit sei im Wesentlichen inhaltliche Arbeit, die immer wieder bewusste Entscheidungen des Ausschusses bzw. der Ausschussmitglieder über die künftige Strategie der Betriebsratsarbeit verlange. Insofern seien im Hinblick auf Öffentlichkeitsarbeit von den beteiligten Ausschussmitgliedern ständig neue Entscheidungen zu treffen. Hierbei handele es sich bei der Öffentlichkeitsarbeit nicht um nebensächliche Aspekte, sondern um ständig neue betriebspolitische Auseinandersetzungen und Entscheidungen.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Potsdam – 4 BV 43/16 – vom 29. März 2017 den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 1) verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und ist der Ansicht, Öffentlichkeitsarbeit sei ein Bestandteil der grundsätzlich dem Betriebsausschuss zugewiesenen laufenden Geschäfte des Betriebsrates. Es handele sich um eine Tätigkeit, die sich mit „Querschnittsthemen“ befasse, denen der für einen Ausschuss im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche sachspezifische Themenbezug fehle und deshalb einem solchen Ausschuss nicht übertragen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 24. Juli 2017 und vom 1. September 2017 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Februar 2018 Bezug genommen.

II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht gem. §§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 2 und 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Der Antrag ist zulässig.

aa) Als betriebsratsinterner Organisationsakt ist ein Beschluss über eine Ausschussbildung der gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BAG, 14.08.2013, 7 ABR 66/11, NZA 2014, 162).

bb) Die Beteiligte zu 1) ist auch antragsbefugt.

Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze zur Geltendmachung der Nichtigkeit betriebsratsinterner Wahlen sind auch auf die Bildung eines Ausschusses durch den Betriebsrat anzuwenden. Danach kann die Nichtigkeit jederzeit von jedermann geltend gemacht werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. BAG a. a. O.).

Die Beteiligte zu 1) hat ein berechtigtes Interesse an der Nichtigkeit der vom Beteiligten zu 2) am 25. und 26. Oktober 2016 beschlossenen Bildung eines Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit. So hat die Frage der Wirksamkeit der Ausschusserrichtung z. B. Auswirkungen darauf, ob die Ausschussmitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die Ausschusssitzungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind (vgl. ebenso entspr. BAG a. a. O.).

Hierauf hat sich die Beteiligte zu 1) in der Antragsschrift auch ausdrücklich berufen.

b) Der Antrag ist begründet.

Die vom Beteiligten zu 2) am 25. und 26. Oktober 2016 beschlossene Bildung eines Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit ist nichtig. Sie kann nicht auf § 28 Abs. 1 BetrVG gestützt werden.

aa) Gem. § 28 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

Nach der vom Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 14.08.2013, 7 ABR 66/11, NZA 2014, 161) vorgenommenen Auslegung des § 28 Abs. 1 BetrVG bezieht sich die Ausschussbildung und Aufgabenübertragung schon nach der sprachlichen Fassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eher auf spezifische, inhaltlich festgelegte Themengebiete und nicht auf regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und ggf. wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats, also etwa die Erledigung des Schriftverkehrs, Entgegennahme von Anträgen von Arbeitnehmern, die Einholung von Auskünften, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen. Denn der Ausdruck „bestimmte“ bedeutet u. a. „speziell, inhaltlich festgelegt, genau umrissen, klar, deutlich“ oder auch „auf etwas spezielles hinweisend“. Der systematische Kontext von §§ 27, 28 BetrVG lässt darauf schließen, dass § 28 Abs. 1 BetrVG nur solche Ausschüsse regelt, denen fachspezifische Aufgaben übertragen sind. Nach dem in der Gesetzesbegründung verlautbarten Sinn und Zweck von § 28 Abs. 1 BetrVG regelt die Vorschrift die Bildung von Fachausschüssen, denen fachspezifische Aufgaben übertragen werden können. Mit § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten so genannte Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifische Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten (vgl. BAG a. a. O. m. w. N.).

bb) Für den Beteiligten zu 2) kommt zwar grundsätzlich eine Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse im Sinne von § 28 Abs. 1 BetrVG in Betracht, weil im Betrieb der Beteiligten zu 2) in B. mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ermöglicht im vorliegenden Fall aber nicht die Bildung eines Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit.

Unter Öffentlichkeitsarbeit wird das Bemühen um Vertrauen in der Öffentlichkeit durch Informationen über die eigenen Leistungen verstanden (vgl. z. B. Wahrig, Deutsches Wörterbuch), auch Public Relations genannt. Im vorliegenden Fall ist damit die Öffentlichkeitsarbeit des Beteiligten zu 2) in Bezug auf die Betriebsöffentlichkeit gemeint.

Nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1) obliegt dem Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit die Aufgabe der regelmäßigen Information der Beschäftigten, die Kommunikation zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat. Der Öffentlichkeitsausschuss informiert über konkrete Rechte der Arbeitnehmer, er verfasst mehrmals im Monat einen Newsletter für die Beschäftigten mit aktuell anstehenden Themen und Fragen.

Bei dieser Öffentlichkeitsarbeit handelt es sich nicht um ein fachspezifisches Thema, sondern die Öffentlichkeitsarbeit gehört zu den laufenden Geschäften des Beteiligten zu 2), die vom Betriebsausschuss zu erledigen sind; dieser führt die laufenden Geschäfte des Beteiligten zu 2) (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Es handelt sich um eine regelmäßig wiederkehrende Aufgabe des Beteiligten zu 2), die ebenso zum laufenden Geschäft gehört wie beispielsweise die Vorbereitung von Betriebsversammlungen im Sinne der §§ 42 f. BetrVG. Auch eine Betriebsversammlung dient u. a. der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrates, denn der Betriebsrat hat dort einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Dagegen sind fachspezifische Themen beispielsweise Angelegenheiten der Mitbestimmung gem. § 87 BetrVG, gem. § 99 BetrVG oder gem. § 102 BetrVG. Diese Themen bereitet der jeweilige Ausschuss für eine sachgerechte Beschlussfassung des Betriebsrates vor. Ferner gehören die Aufgaben des Betriebsrates gem. § 80 BetrVG zu den fachspezifischen Themen, für die ein Ausschuss gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet werden kann. So sind in der Gesetzesbegründung als Beispiele für die Bildung eines Ausschusses gem. § 28 BetrVG Fragen der Frauenförderung (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2 a BetrVG) und die betriebliche Integration ausländischer Arbeitnehmer (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) genannt worden (vgl. BAG, 14.08.2013, 7 ABR 66/11, NZA 2014, 161).

Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. August 2012 (7 ABR 16/11, NZA 2013, 284) nichts anderes. Dieser Beschluss enthält Ausführungen zur Abgrenzung zwischen den „laufenden Geschäften“ gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und den „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“ gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, letztere beträfen regelmäßig Angelegenheiten aus dem Rechte- und Pflichtenkreis des Betriebsrates im Verhältnis zur Belegschaft, vor allem aber im Verhältnis zum Arbeitgeber, also die Beteiligungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten im weitesten Sinne.

Hieraus ist ersichtlich, dass die laufenden Geschäfte einerseits und die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte andererseits gegenübergestellt werden. Die monatlichen Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im Sinne des § 74 Abs. 1 BetrVG zählte das Bundesarbeitsgericht nicht zu den laufenden Geschäften im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, u. a. weil sie Teil der materiellen Betriebsverfassung sind, was auch ihre systematische Stellung im Vierten Teil des Betriebsverfassungsgesetzes unter der Überschrift „Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer“ zeige (vgl. BAG a. a. O. Rn. 20).

Zum Vierten Teil des Betriebsverfassungsgesetzes gehören auch die oben bei den fachspezifischen Themen genannten allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates (§ 80) sowie die Mitbestimmung gem. §§ 87, 99 und 102.

III.
1. Kosten werden im Beschlussverfahren nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, liegen nicht vor. Das Verfahren hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung ist am Einzelfall orientiert. Auch eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.

3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel als solches nicht gegeben. Der Beteiligte zu 2) wird auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 92 a ArbGG hingewiesen.