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Konstituierende Sitzung des Betriebsrats: So starten Sie rechtskonform in die Amtszeit

Der Wahlvorstand hat innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag die gewählten Mitglieder des neu gewählten Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen. Die konstituierende Sitzung sollte zeitnah, jedenfalls vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats, erfolgen. Für zeitweise verhinderte Betriebsratsmitglieder ist das Ersatzmitglied zu laden.

Einladung

Die Einladung zur konstituierenden Sitzung muss enthalten

✔ Ort

✔ Zeit

✔ Tagesordnung

der konstituierenden Sitzung.

Die Aufnahme folgender Punkte auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung sind …

… sicher zulässig:

✔ Wahl des Betriebsratsvorsitzenden,

✔ Wahl des Stellvertreters des Betriebsratsvorsitzenden,

✔ Wahl der Mitglieder des Betriebsausschuss,

… zulässig, aber umstritten:

✔ Wahl des Schriftführers,

✔ Wahl der Vertreter für den Gesamtbetriebsrat,

✔ Wahl der Vertreter für den Gesamtbetriebsrat,

✔ Wahl der Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss,

✔ Wahl der Mitglieder für weitere Ausschüsse,

✔ Wahl der Mitglieder die Freistellungen erhalten sollen (Freistellungswahl).

… sicher nicht zulässig:

Durchführung

Die konstituierende Sitzung wird zunächst durch den Wahlvorstand einberufen und durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands geleitet. Nur der Vorsitzende – nicht die weiteren Mitglieder des Wahlvorstandes – hat ein Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung, sofern es sich bei den weiteren Mitgliedern nicht auch um Mitglieder des sich konstituierenden Betriebsrats handelt.

Die Wahl des Wahlleiters

Es wird zunächst ein Betriebsratsmitglied zum Wahlleiter für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden bestimmt. Üblicherweise wird sich – unabhängig von der Listenzugehörigkeit – auf das älteste Mitglied des Betriebsrats geeinigt. Nach seiner Wahl übernimmt der Wahlleiter die Leitung der Sitzung und führt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden durch. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes kann zum Wahlleiter nur bestimmt werden, wenn er zugleich auch Mitglied des sich konstituierenden Betriebsrat ist. Soweit der Vorsitzende des Wahlvorstands nicht zugleich auch Mitglied des neu gewählten Betriebsrat ist, verliert er mit der Wahl des Wahlleiters sein Recht, an der Sitzung teilzunehmen.

Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden

Sodann ist die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden durchzuführen. Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die Durchführung der Wahl. Die Wahl kann also auch durch Handzeichen erfolgen. Erst auf Antrag eines Betriebsratsmitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder. Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweise verhindert, so ist das nachgerückte Ersatzmitglied wahlberechtigt, aber nicht wählbar. Der Betriebsrat muss bei der Wahl beschlussfähig sein. Es ist nicht obligatorisch, dass es einen Gegenkandidaten gibt. Gewählt ist der Kandidat, auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang durchzuführen. Erst, wenn auch dieser zu keinem Ergebnis führt, sollte der Betriebsrat ggf. einen Losentscheid zwischen den Kandidaten – zwischen denen Stimmengleichheit besteht – beschließen. Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt, es sei denn, der Betriebsrat hat etwas anderes beschlossen.

Weitere Tagesordnungspunkte

Der Betriebsratsvorsitzende lässt jetzt die restlichen angekündigten Tagesordnungspunkte behandeln. 

Weitere Tagesordnungspunkte, deren Zulässigkeit in der vorab bekanntgegebenen Tagesordnung umstritten sind, können sicher behandelt werden, wenn alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder anwesend sind (also keine Ersatzmitglieder an der konstituierenden Sitzung teilnehmen) und die Behandlung des jeweiligen Punktes zuvor einstimmig beschlossen worden ist. Zusätzlich können auch noch weitere Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen – wie etwa die Geschäftsordnung des Betriebsrats – unter diesen Bedingungen sicher behandelt werden. Ein solcher Beschluss zur Änderung der Tagesordnung kann erst nach der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden getroffen werden. 

Kann kein solcher Beschluss herbeigeführt werden und werden Zweifel an einzelnen der oben genannten Punkte – deren Zulässigkeit der Behandlung umstritten ist – angemeldet, kann es sich unter Umständen empfehlen vorsorglich

✖ auf die Behandlung dieser Punkte in der konstituierenden Sitzung zu verzichten und sie auf einer weiteren Sitzung des Betriebsrats zu behandeln oder

✔ sie zwar zu behandeln, aber auf einer der weiteren Sitzungen die Entscheidung erneut zu fällen und so die getroffene Entscheidung zu bestätigen.

Übergabe der Wahlunterlagen

Zu den Wahlunterlagen gehören alle für die Betriebsratswahl wesentlichen Dokumente und elektronischen Dateien. Bei elektronischen Dateien dürfte es ausreichen, wenn diese ausgedruckt und in Papierform zu den Akten genommen werden.

✔ Sitzungsniederschriften (Sitzungsprotokolle),

✔ Schriftwechsel des Wahlvorstands (ggf. auch Email),

✔ Wählerliste,

✔ Wahlausschreiben,

✔ Bekanntmachungen der Vorschlagslisten,

✔ Stimmzettel,

✔ Berechnungszettel,

✔ Wahlniederschrift,

✔ schriftliche Erklärungen von Gewählten über Annahme oder Ablehnung der Wahl (ggf.  auch Email)

✔ Schreiben zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses,

✔ alle Briefwahlunterlagen (etwa Freiumschläge, Erklärungen zur persönlichen Stimmabgabe, verschlossen gebliebene Wahlumschläge).

Hierunter fällt unter anderem folgendes:

Ein Einsichtsrecht in die Wahlunterlagen haben

✔mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer,

✔die im Betrieb vertretene Gewerkschaft,

✔Arbeitgeber.

Das Einsichtsrecht des Arbeitgebers ist allerdings eingeschränkt, soweit von ihm die Einsichtnahme in Wahlunterlagen begehrt wird, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer erlauben. So kann etwa aus der Wählerliste entnommen werden, welche Arbeitnehmer gewählt haben und welche Arbeitnehmer der Wahl ferngeblieben sind. Auch Schreiben von Arbeitnehmern an den Wahlvorstand könnten Rückschlüsse auf deren Wahlverhalten erlauben. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen sein Begehren besonders zu begründen. Dem Arbeitgeber wird in solche Dokumente nur Einsicht gewährt werden können und müssen, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist.

Verspätet eingegangene Briefwahlunterlagen werden vom Wahlvorstand oder – soweit er sich bereits konstituiert hat – vom neu gewählten Betriebsrat mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen. Nach Ablauf eines Monats ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sind sie ungeöffnet zu vernichten, es sei denn, dass die Wahl angefochten wird.

NEU

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