Der Betriebsrat wählt gemäß § 26 BetrVG aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zur Vertretung des Betriebsrates. Es ist die demokratische Grundlage der Betriebsratsarbeit.
Für die Arbeit im Betriebsrat ist die Geschäftsführung von besonderer Bedeutung. Mit Geschäftsführung des Betriebsrats ist der Gang der Verfahren bei Wahlen und Entscheidungsfindungen gemeint. Als Betriebsratsvorsitzender und im Ausschuss hat man bei der Beschlussfassung auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und ggf. auch auf eine Geschäftsordnung zu achten. Die Regeln werden im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) relativ ausführlich beschrieben. Es ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen.
Diese Regelungen des BetrVG stellen keine Schikane dar. Wegen der weitreichenden Befugnisse vom Betriebsrat muss sichergestellt werden, dass die Wahl und die im Gremium getroffenen Entscheidungen unter Wahrung der demokratischen Grundregeln zustande gekommen sind.
Der Gesetzgeber will mit den Vorschriften der Geschäftsführung im Betriebsrat die Einhaltung eines demokratischen Verfahrens sicherstellen. Der Betriebsrat hat nur aufgrund seiner Legitimation durch die Belegschaft ein Recht auf Beteiligung. Nur die demokratische Wahl unterscheidet die Mitglieder des Gremiums von den anderen Arbeitnehmern im Betrieb und gibt ihnen das Recht, für die gesamte Belegschaft an betrieblichen Entscheidungen mitzuwirken.
Betriebsrat Ausschuss
Der Gesetzgeber hat zur Steigerung der Effektivität bzw. zur Bewahrung der Handlungsfähigkeit die Bildung eines Betriebsrat Ausschusses vorgesehen. Gerade bei größeren Betriebsräten ist es aufwändig, den gesamten Betriebsrat zusammenzurufen. Auch die Entscheidungsprozesse sind unter Umständen langwierig. Der Gesetzgeber räumt hier dem Betriebsrat eine Möglichkeit ein, bestimmte Zuständigkeiten in einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe zu verlagern.
Die „Mutter aller Ausschüsse“ stellt der Betriebsrat Ausschuss dar. Er ist unter bestimmten Voraussetzungen zwingend einzurichten.
Neben dem Betriebsrat Ausschuss können „weitere Ausschüsse“ eingerichtet werden. Außerdem ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Wirtschaftsausschuss einzurichten.
Ausschuss bilden
Der Betriebsrat kann nach § 27 Abs. 1 in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern einen Ausschuss bilden. Das heißt, in Betrieben mit weniger als 100 beschäftigten Arbeitnehmern können keine Ausschüsse gebildet werden. Da erst ab mehr als 20 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern ein Betriebsausschuss zu gründen ist, kann man in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern bereits einen geschäftsführenden Ausschuss bilden.
Voraussetzung für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung ist allerdings, dass ein Betriebsausschuss eingerichtet wurde. Dem geschäftsführenden Ausschuss können daher keine Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
Wenn ein Betriebsausschuss besteht, können auch den weiteren Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Welche Ausschüsse der Betriebsrat bildet, worin die Aufgaben der einzelnen Ausschüsse bestehen, ob und welche Aufgaben der Ausschuss selbständig erledigen soll und wer die Mitglieder der Ausschüsse sind, bestimmt der Betriebsrat. In der Praxis haben sich etwa folgende Ausschüsse bewährt:
Personalausschuss
Wahrnehmung der Rechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen
Öffentlichkeitsausschuss
IT-Ausschuss
Arbeitsschutzausschuss
Wahrnehmung der Rechte des Betriebsrats in Bezug auf den Arbeitsschutz; damit ist nicht der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG gemeint!
Die Zuständigkeit zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann vom Betriebsrat nicht wirksam auf einen Ausschuss übertragen werden. Außerdem ist die Erledigung der laufenden Geschäfte Aufgabe des Betriebsausschusses und kann nicht zur Erledigung auf einen weiteren Ausschuss übertragen werden.