Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung und Arbeitszeit (BV Arbeitszeit)
Die …, Zweigniederlassung …, vertreten durch …
– Arbeitgeber –
und
der Betriebsrat der …, Zweigniederlassung …, vertreten durch den Vorsitzenden des Betriebsrats …
– Betriebsrat –
schließen nachfolgende Betriebsvereinbarung:
Präambel
Ziel der Betriebsvereinbarung ist eine transparente Dienstplanung und gleichmäßige Arbeitszeitverteilung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und der individuellen Arbeitszeitwünsche der Beschäftigten sowie des Gesundheitsschutzes. Sie dient dem Interesse der Beschäftigten an einer sinnvollen Gestaltung ihrer Arbeitszeit und planbaren Freizeit und damit zugleich der Förderung der Vereinbarkeit von Familie/Privatleben und Beruf sowie der Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Klinik.
§ 1 Geltungsbereich und Sprachform
1.1 Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der …, Zweigniederlassung … . Sie gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Sie gilt ferner nicht für die in § 5 Abs. 2 BetrVG genannten Personen oder Personengruppen.
Die Betriebsvereinbarung gilt unabhängig von deren Status nicht für die Chefärzte.
1.2 Die Sprachform umfasst sowohl die weiblichen als auch die männlichen Beschäftigten. Soweit nur die männliche Form verwandt wird, dient dies der besseren Lesbarkeit der Betriebsvereinbarung.
1.3 Beschäftigte im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufs-ausbildung Beschäftigten unabhängig von ihrer im Klinikum gebräuchlichen Bezeichnung.
§ 2 Arbeitszeiten
Es gelten folgende Arbeitszeiten:
2.1 Grundsatz
Die Arbeitszeit der Beschäftigten richtet sich nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen. Derzeit finden tarifliche Bestimmungen keine Anwendung.
2.2 Arbeitszeiten der verschiedenen Beschäftigtengruppen
1. Beschäftigte, für die ein Therapieplan erstellt wird (Sporttherapeuten, Krankengymnasten, medizinische Bademeister und Masseure, Ergotherapeuten, Diätassistenten, Psychologen)
Beschäftigte, für die ein Therapieplan erstellt wird, arbeiten innerhalb eines Arbeitszeitkorridors von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Für Vollzeitbeschäftigte gilt eine Mindestanwesenheitszeit von fünf Stunden. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Mindestanwesenheitszeit im Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.
Jeder Beschäftigte in der Bewegungstherapie ist in der Zeit von Montag bis Donnerstag verpflichtet, mindestens einen Tag bis 17.00 Uhr zu arbeiten. Insoweit gilt die Anlage 1. Die Anlage 1 gibt die Namen der Spätdienstverpflichteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Betriebsvereinbarung wieder.
An Samstagen muss ein Bewegungstherapeut (Sporttherapeut oder Physiotherapeut /Krankengymnast) in jedem Fall zur Betreuung der Patienten, die am Freitag zuvor angereist sind, im Dienst sein. Die Besetzung erfolgt vorzugsweise freiwillig, hilfsweise auf Anordnung des Vorgesetzten. Melden sich mehr als ein Bewegungstherapeut freiwillig für die Samstagarbeit, können auch Patienten, die am Donnerstag zuvor angereist sind, behandelt werden; gleiches gilt für solche Patienten, die von den am jeweiligen Samstag arbeitenden Bewegungstherapeuten vorgeschlagen werden. Es gilt an Samstagen ein Arbeitszeitkorridor von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Die Dauer der Arbeitszeit beträgt am Samstag mindestens drei, höchstens vier Stunden, Pro geleistetem Samstagdienst können Bewegungstherapeuten bei vorhandener Deckung ihres Arbeitszeitkontos einen ganzen oder halben Tag Zeitausgleich im Planungsmonat nehmen.
Alle Beschäftigten, für die Therapiepläne erstellt werden, teilen die Lage ihrer Arbeitszeit bis spätestens Dienstag, 12.30 Uhr der Vorwoche der Therapiedisposition mit. Die Therapiedisposition teilt die Lage der Arbeitszeit unverzüglich den Betriebsparteien mit.
In der Diätberatung gilt donnerstags ein Arbeitszeitkorridor von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Für die Psychologen gilt dienstags und mittwochs ein Arbeitszeitkorridor von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
An zwei Freitagen im Monat ist für alle Beschäftigten der Bewegungstherapie die volle vertragliche Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigte acht Stunden, Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer vertraglichen Arbeitszeit weniger) zu erbringen.
2. Verwaltung
Vollzeitbeschäftigte haben eine Kernarbeitszeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Teilzeitbeschäftigte haben eine Kernarbeitszeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
An zwei Freitagen im Monat ist die volle vertragliche Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigte acht Stunden, Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer vertraglichen Arbeitszeit weniger) zu erbringen. Die Beschäftigten in den Sekretariaten und die Beschäftigten im Schreibdienst stellen untereinander sicher, dass an Freitagen bis 16,00 Uhr eine Beschäftigte pro Fachabteilung anwesend ist.
3. Ärzte
Für die Ärzte gilt eine feste Arbeitszeit von Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 16.45 Uhr. Überstunden und Wochenendarbeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers sowie des Betriebsrats.
Ärzte erhalten für die Ableistung von Bereitschaftsdiensten an Freitagen auf Samstage die Bereitschaftsvergütung in gleicher Höhe, wie bei Bereitschaftsdiensten von Samstag auf Sonntag.
4. Bereiche, in denen die Beschäftigten nach Dienstplan arbeiten (Pflegedienst einschließlich Hol- und Bringedienst, Funktionsdiagnostik, Rezeption, Hausmeister, Fahrdienst und das Qualitätsmanagement).
Arbeitszeiten des Pflegedienstes:
Frühdienst: 06.00 Uhr bis 14.30 Uhr
Tagdienst: 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Spätdienst: 13.30 Uhr bis 22.00 Uhr
Nachtdienst: 21.45 Uhr bis 06.15 Uhr.
Die Regelungen zur Arbeitszeit dieser Bereiche richten sich im Übrigen nach der Anlage 2.
5. In allen vorstehenden Bereichen gilt, dass ein einvernehmlicher Tausch ohne Beteiligung der Betriebsparteien möglich ist, während ein angewiesener Tausch der Zustimmung beider Betriebsparteien bedarf. Der einvernehmliche Tausch ist den Betriebsparteien unverzüglich mitzuteilen.
6. Die Beschäftigten in der .MTT-Aufsicht arbeiten montags, mittwochs und freitags von 18.30 Uhr bis 20.30 Uhr. Etwaige Arbeitszeiten dieser Beschäftigten an anderen Wochentagen sind möglich, bedürfen aber der Zustimmung des Betriebsrats.
Die Beschäftigten in der IRENA-Betreuung arbeiten montags und donnerstags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Etwaige Arbeitszeiten dieser Beschäftigten an anderen Wochentagen sind möglich, bedürfen aber der Zustimmung des Betriebsrats.
§ 3 Pausen
Abteilung Pausen Vollzeit
Verwaltung Maximal 1,00 Std In der Kernarbeitszeit
Assistenzärzte 12.45-13.30 Uhr / 0,75
Oberärzte PK 12.30-14.00 Uhr
Beschäftigte mit Therapieplan Opt. PK 09.30 -10.30 Uhr, PK 12.30-13.00 Uhr und/oder 13.00-13,30 Uhr
Die Pausen aller anderen Beschäftigten werden über Dienstpläne geregelt, entsprechend den Teamregeln, Anlage 2.
§ 4 Arbeitszeitkonto
1. Erfasste Zeiten, Buchungen
Auf dem Arbeitszeitkonto werden die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) sowie die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (Ist-Arbeitszeit) erfasst.
Auf dem Arbeitszeitkonto werden weiterhin Plusstunden, Zeiten entgoltener Freistellung sowie Zeiten eines Freizeitausgleichs gebucht.
Die Vergütung erfolgt ungeachtet des Saldenstandes auf der Grundlage der durchschnittlichen vertraglichen Wochensollarbeitszeit (verstetigte Vergütung).
2. Kontengrenzen
Insgesamt darf das Arbeitszeitkonto 0 bis 40 Stunden Zeitguthaben (Plusstunden) umfassen. Ist die Grenze von 40 Stunden erreicht, dürfen für den Beschäftigten keine weiteren zusätzlichen Plusstunden geplant oder über Dienstplanänderungen bzw. Mehrarbeit oder Überstunden aufgebaut werden.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Grenze anteilig im Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (40 Stunden in der Woche).
3. Kontenausgleich
Jeweils zum 31. Dezember eines Jahres (Stichtag) soll das Arbeitszeitkonto ausgeglichen und die durchschnittliche Sollarbeitszeit erreicht sein, erstmals zum 31. Dezember 2017.
Der zum jeweiligen Stichtag korrigierte Arbeitszeitkontenstand ist unverzüglich in die Zeitwirtschaft einzugeben.
4. Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto unabhängig vom Stichtag auszugleichen. Ist ein Ausgleich durch Freizeitausgleich nicht (mehr) möglich, werden Zeitguthaben vergütet.
5. Information über den Kontenstand
Auf Wunsch des Beschäftigten ist diesem monatlich ein Auszug des Arbeitszeitkontos zur Verfügung zu stellen oder sonst auf geeignete Weise der aktuelle Kontostand diesem gegenüber zu dokumentieren.
6. Recht des Betriebsrats auf Einsichtnahme
Der Betriebsrat ist berechtigt, jederzeit in die aktuellen Arbeitszeitkonten Einblick zu nehmen.
§ 5 Schlussbestimmungen
1. Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft; die Regelungen zum Arbeitszeitkonto (§ 4 Ziffern 2.) treten abweichend zum 01. Januar 2017 in Kraft.
Bis zum 31. Dezember 2016 sind bestehende Plus- und Minussalden auf Null zu setzen. Sollte der Ausgleich bis 31. Dezember 2016 nicht erfolgen können, erfolgt der Ausgleich bis zum 31. Januar 2017 in Freizeit.
2. Die in der Betriebsvereinbarung genannten Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Änderungen der Anlagen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.
3. Während der Geltung der Betriebsvereinbarung werden sich die Betriebsparteien auf Wunsch einer Partei zusammensetzen, um etwaige Probleme bei der Umsetzung und Handhabung der Betriebsvereinbarung zu besprechen und zu lösen. Gewünschte Abweichungen von der Betriebsvereinbarung werden beide Seiten wohlwollend prüfen.
4. Die Betriebsvereinbarung kann von beiden Betriebsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Sie wirkt bis zum Inkrafttreten einer neuen Betriebsvereinbarung nach.
Ort, Datum
Unterschriften
Anlagen
Anlage 1: Übersicht über die Spätdienstverpflichteten
Anlage 2: Teamregeln