Immer Ärger mit der Abmeldung zur Betriebsratsarbeit
Um die Abmeldung und das Zurückmelden zur bzw. von der Betriebsratsarbeit kommt es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat immer wieder zu Auseinandersetzungen. Häufig ist festzustellen, dass es bei dem Streit häufig gar nicht um die recht formelle Frage der Abmeldung geht, sondern um die mangelnde Akzeptanz des Arbeitgebers für die Betriebsratsarbeit insgesamt. Ein solcher Arbeitgeber versucht durch einseitig von ihm aufgestellte Regeln übertriebene formelle Hürden beim Abmelden und Zurückmelden den Betriebsratsmitgliedern die Freistellung – eigentlich besser gesagt für die Arbeitsbefreiung – von der Arbeit für die Betriebsratsarbeit zu erschweren, so dass diese Möglichkeit von den Betriebsratsmitgliedern nicht oder nur noch in geringem Maße genutzt wird. In der Regel werden bei Verstößen gegen die von Arbeitgeber aufgestellten Regelungen Abmahnungen ausgesprochen und gleichzeitig der Betriebsrat in der Betriebsöffentlichkeit als unverständig und unkollegial dargestellt.
Der Betriebsrat, dessen Funktionsfähigkeit auf die Zeiten der Freistellung angewiesen ist, muss in dieser Situation handeln. Geht der Betriebsrat gegen die vom Arbeitgeber aufgestellten Regeln nicht vor, wird nur noch auf einen kleinen Teil seiner Mitglieder zählen können. Nicht jedes Mitglied wird sich dem überzogenen Prozedere unterziehen wollen. Die Arbeit im Ehrenamt in die eigene Freizeit zu verlegen, ist keine Alternative.
Der Betriebsrat sollte allerdings nicht gleich davon ausgehen, dass jeder Arbeitgeber der eine Abmeldung zur Betriebsratsarbeit verlangt, den Betriebsrat schikanieren will.
Die berechtigten Interessen des Arbeitgebers sollten vielmehr vom Betriebsrat gesehen und berücksichtigt werden. Es ist nicht verkennen, dass Betriebsratsarbeit Löcher in die betriebliche Personalplanung reißen kann, die sich nur schwer stopfen lassen. Beide Seiten können also gewichtige Interessen an der möglichst reibungslosen Einbettung der Betriebsratsarbeit in den betrieblichen Arbeitsauflauf haben. Die Lösung liegt also – wie so häufig in der Betriebsverfassung – in der tatsächlich gelebten vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Zweck der Meldung
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine Zustimmung zur Arbeitsbefreiung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Betriebsratsmitglied, das seinen Arbeitsplatz verlässt, um Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrzunehmen, sich aber aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht beim Arbeitgeber abzumelden. Ebenso besteht die Verpflichtung sich zurückzumelden, sobald nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit die Arbeit wieder aufgenommen wird.
Die Meldepflichten dienen dabei dem Zweck, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern und vor allem den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken. Um diesen Zweck zu erfüllen, genügt es, wenn das Betriebsratsmitglied bei der Abmeldung den Ort und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit angibt. Weiterer Angaben sind gegenüber dem Arbeitsgeber nicht zu leisten, weil der Arbeitgeber mit diesen Mindestangaben imstande ist, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden. Das Betriebsratsmitglied muss deshalb auch nicht die Art oder den Inhalt der geplanten Betriebsratstätigkeit mitteilen. Wie das Betriebsratsmitglied die Meldungen bewirkt, ist seine Sache (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.06.2011 – 7 ABR 135/09 –, juris).
Vorgehen des Betriebsrats
Viele Arbeitgeber haben schlicht keine Ahnung von der Betriebsverfassung. Es nutzt wenig, festzustellen, dass dies fahrlässig ist und der Arbeitgeber sich hätte informieren müssen. Die einfachste Variante diesen Missstand zu beheben, ist die sachliche Information des Arbeitgebers durch den Betriebsrat. Der Arbeitgeber wird vielleicht die Auskünfte des Betriebsrats nicht gleich für bare Münze nehmen; sie sollte dem Arbeitgeber aber Anlass geben, sich nunmehr beim Arbeitgeberverband oder Anwalt zu informieren. Wird die Information des Betriebsrats sodann als zutreffend bestätigt, kann dies auch das Vertrauen der Betriebspartner in ihre gegenseitige Integrität stärken. Wissen nunmehr alle Beteiligten um ihre Rechte und Pflichten sollte es auch möglich sein, sich daran zu halten.
Häufig hat sich auch eine betriebliche Vereinbarung über das Ab- und Rückmeldeverfahren als hilfreich erwiesen. Der Betriebsrat kann sich darin mit dem Arbeitgeber auf weiterreichende Verpflichtungen einlassen. Im Gegenzug könnte der Arbeitgeber dem Betriebsrat zusichern, dass Mitglieder sich in bestimmten Zeiten ohne weiteres freistellen können; verbunden mit der Verpflichtung in diesem Zeiten dann auch tatsächlich für Ersatz zu sorgen. Diese Regelung sollte allerdings mit keiner allzu langen Kündigungsfrist versehen werden. Hält sich eine Seite nicht an ihre Verpflichtungen kann so innerhalb kürzester Zeit zu den durch die Rechtsprechung vorgesehen Verfahren zurückgekehrt werden.
Kommt es trotz der Information des Betriebsrats zu weiterem Streit bei der Abmeldung bzw. Zurückmelden im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit, so sollte vom Betriebsrat dagegen vorgegangen werden. Als erster Schritt empfiehlt sich der Ausspruch einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung. Die Abmahnung dient in letzter Konsequenz der Vorbereitung eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht. In dem Abmahnungsschreiben wird zunächst der Verstoß des Arbeitgebers beschrieben. Sodann wird dem Arbeitgeber die Rechtslage noch einmal erklärt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber mit seinem in der Abmahnung bereits ausgeführten Verhalten gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hätte. In dem Schreiben sollte in jedem Fall von Betriebsrat gefordert werden, dass der Arbeitgeber eine Erklärung abgibt, sich zukünftig rechtskonform zu verhalten.
Zuletzt wird im Schreiben dem Arbeitgeber angedroht, bei einem neuerlichen gleichartigen Verstoß ein Beschlussverfahren einzuleiten. Der Betriebsrat wird auch etwaige im Zusammenhang mit der Meldung erteilte Abmahnungen zu berücksichtigten haben. Es wird vom Arbeitgeber im Abmahnungsschreiben durch den Betriebsrat ggf. auch gefordert werden müssen, auch diese zurückzunehmen.
Hat der Betriebsrat auch mit der betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung beim Arbeitgeber keinen Erfolg, bleibt nur noch der Weg zum Arbeitsgericht. Dieser Schritt sollte auch in einer Betriebsversammlung oder einem Newsletter ausführlich behandelt werden. Es muss dargestellt werden, dass der Betriebsrat für die Belegschaft Betriebsratsarbeit leisten will, und dass dies keine allzu hohen Hürden für die Formalien des Meldeverfahrens voraussetzt. Auch die bisherigen Schritte auf den Arbeitgeber zuzugehen sollten – wenn noch nicht geschehen spätestens jetzt – der Betriebsöffentlichkeit mitgeteilt werden. Das Beschlussverfahren selbst wird etwa 2 bis 3 Jahre in Anspruch nehmen. Auch dies sollte dem Betriebsrat bewusst sein und der Betriebsöffentlichkeit mitgeteilt werden.
Spätestens wenn der Arbeitgeber einmal durch seinen Anwalt oder Verband oder aber gar dem Arbeitsgericht aufgeklärt worden ist, kommt bei neuerlichen Verstößen auch ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Arbeitgeber in Frage. Dieser Schritt sollte vom Betriebsrat allerdings gut überlegt und nur nach rechtskundiger Beratung gegangen werden.
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