- Wahlvorstand
- Voraussetzungen für die Betriebsratswahl: Das Wahlrecht
- Persönliche Stimmabgabe
- Briefwahl
- Wahlvorschlag
- Einspruch gegen Wählerliste
- Wahlaushang
- Wahlvorstand
- Kosten der Betriebsratswahl
- Schutz der Betriebsratswahl
- Die Größe des Betriebsrats
- Voraussetzungen für die Betriebsratswahl: Der Betriebsbegriff
- Grundsätze der Betriebsratswahl
- Prüfung der Vorschlagsliste
- Grundsätzliches zur Betriebsratswahl
- Vereinfachtes Wahlverfahren
- Anfechtung der Betriebsratswahl
- Betriebsratsgründung wie geht das
- Wahlverfahren
- Betriebsrat gründen: Alles Wichtige zur Gründung eines Betriebsrats
- Nach dem Wahltag
- Wahltag
- Vorbereitung der Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren
- Begriffe
- Frauenquote im Betriebsrat
WAHLVERFAHREN – NORMALES WAHLVERFAHREN ODER VEREINFACHTES WAHLVERFAHREN?
Welche Wahlverfahren gibt es?
Eine Betriebsratswahl ist in einem normalen Wahlverfahren oder einem vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen.
Welches Wahlverfahren ist in unserem Betrieb durchzuführen?
Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen dem normalen und dem vereinfachten Wahlverfahren?
Die beiden Wahlverfahren unterscheiden sich in den zeitlichen Abläufen. Die Fristen im vereinfachten Wahlverfahren sind wesentlich kürzer als im normalen Wahlverfahren. Zudem werden für das vereinfachte Wahlverfahren ein oder zwei sogenannte Wahlversammlungen benötigt, auf denen ggf. der Wahlvorstand (sofern nicht bereits vom vorhergehenden BR bestellt) und auf der anderen Wahlversammlung der Betriebsrat gewählt wird.
Zudem erfolgt die Wahl im vereinfachten Verfahren in Form der Mehrheitswahl, im normalen Wahlverfahren ist dagegen auch die Listenwahl möglich. Im normalen Wahlverfahren erfolgt die Wahl regelmäßig aufgrund von Vorschlagslisten. Daher wird die Verhältniswahl auch als Listenwahl bezeichnet. Die auf die einzelnen Listen entfallenden Betriebsratssitze werden entsprechend der jeweiligen Stimmenzahl unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit ermittelt, § 15 Abs.2 BetrVG. Im vereinfachten Wahlverfahren treten einzelne Personen gegeneinander an. Es sind die Kandidaten gewählt, die unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit, § 15 Abs.2 BetrVG, die meisten Stimmen erhalten haben.